Der BGH hat am 11.9.13 eine weitere Entscheidung getroffen, die einen Kleinkredit gegen Beleihung einer Lebensversicherung deutlich interessanter macht als die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages. Betroffen von den neuen Urteilen sind alle ab Mai 2001 bis Ende 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen.
Nach den aktuellen BGH-Entscheidungen (IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13) dürfen auch bei einer Kündigung dieser Verträge die Abschlusskosten bis zu maximal 50 Prozent der eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen einbehalten werden. Eine gleichlautende Regelung gilt bereits seit dem 12.10.2005 für alle bis Mai 2001 abgeschlossenen Lebensversicherungen. Alle ab 2008 abgeschlossenen Verträge unterliegen einer Regelung (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), wonach die Abschlussgebühren auf die ersten fünf Versicherungsjahre verteilt werden müssen. Demnach bestand einer Vertragslücke für die Verträge aus Mai 2001 bis Ende 2007, die jetzt geschlossen worden ist.
Warum wurde geklagt?
Die Kläger bezogen sich auf ein BGH-Urteil aus 2012 (IV ZR 201/10), durch das Klauseln, wonach Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden können, für unwirksam erklärt worden waren. Damals wurden die Rechtsfolgen aus diesem Urteil nicht behandelt. Somit konnte bei Versicherungsnehmern die Hoffnung entstehen, dass § 169 VVG auch auf die zwischen Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossenen Verträge anwendbar ist. Zwei Versicherungsnehmer, die in 2004 einen Vertrag abgeschlossen und diesen in 2009 gekündigt hatten, hatten Klage erhoben, da die beteiligten Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert auf Basis der vom BGH in für ungültig erklärten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelt hatten. Diese Klagen wurden jetzt in letzter Instanz abgewiesen. Der BGH entschied, dass der § 169 VVG nicht rückwirkend gültig ist und dass für alle vor 2008 abgeschlossenen Verträge die bereits in 2005 getroffene Regelung gilt.
Die Bedeutung der neuen Urteile
Positiv kann gesehen werden, dass jetzt für alle Verbraucher unabhängig davon, wann sie ihre Lebensversicherung abgeschlossen haben, Vertragsklarheit herrscht. Weniger erfreulich sind die finanziellen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auch wenn das Urteil nicht völlig überraschend ist. Sie können bei vorzeitiger Kündigung bis zu 50 Prozent des Versicherungswertes verlieren.
Doch auch unabhängig von den neuen Urteilen ist die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung immer mit finanziellen Nachteilen verbunden. Im Worst Case können wie beschrieben bis zu 50 Prozent des angesammelten Guthabens verloren gehen, im Best Case entgeht dem Versicherungsnehmer die zum Ende der Versicherungszeit zugesagte Überschussbeteiligung. Zusätzlich verliert er natürlich immer den Versicherungsschutz. Dennoch kündigen laut Verbraucherzentrale Hamburg jährlich 3,2 Millionen Verbraucher vorzeitig ihre Versicherungen. Nach Schätzungen werden bis zu 80 Prozent aller abgeschlossenen Verträge nicht vertragsgemäß zu Ende geführt.
Alternativen zum Kündigen der Lebensversicherung
Ob der Großteil der Kündigungen aufgrund unzulänglicher Beratung bei Vertragsabschluss oder wegen akuter Liquiditätsprobleme erfolgt, ist uns nicht bekannt. Sicher ist, dass es in beiden Fällen Alternativen gibt, die deutlich weniger Kapital vernichten. Sofern der Verbraucher bei Abschluss schlecht beraten wurde, die abgeschlossene Lebensversicherung sich also als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist, empfiehlt sich anstelle der Kündigung die Beitragsfreistellung. Die gleiche Lösung bietet sich zeitlich befristet bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen an.
Wenn der Versicherungsnehmer vorzeitig über das angesammelte Kapital verfügen möchte, stellt ein Policendarlehen eine schnelle und günstige Alternative dar. Es ist in der Regel günstiger als ein regulärer Ratenkredit und beispielsweise bei cash-life schon als Kleinkredit ab 5.000 Euro ab 4,09 Prozent effektiv, bei der Fidor Bank sogar schon ab 3.000 Euro und ab 3,90 Prozent effektiv erhältlich. Als besonderer Vorteil eines Policendarlehens kann herausgestellt werden, dass es ohne Einkommensnachweise und optional auch als Kredit ohne Schufa erhältlich ist. Zudem ist die Beleihung steuerlich unbedenklich, sofern die Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Selbstständige sollten im Zweifel ihren Steuerberater befragen. On Top bleibt der Vorteil eines durch die Beleihung unbeeinträchtigten Versicherungsschutzes.
Alternativ ist auch der Verkauf der Versicherung möglich; in diesem Fall liegt der mögliche Erlös in der Regel über dem Betrag, denn die Verssicherungsgesellschaft bei Stornierung des Vertrages zahlt. Auch bei Verkauf der Police bleibt der Versicherungsschutz im Todesfall erhalten.
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