Definition
Bei der Bürgschaft handelt es sich, im Gegensatz zur seltener vorkommenden Garantie, welche einen ähnlichen Sicherungscharakter hat, jedoch abstrakt ist, um eine sogenannte akzessorische Sicherheit. Das bedeutet der Bestand der Bürgschaftsschuld ist an den Bestand der Hauptforderung geknüpft. Wird z.B. eine verbürgte Darlehensschuld durch den Hauptschuldner zurückbezahlt, so ist auch die Bürgschaft hinfällig.
Die Bürgschaft ist im BGB in den §§765 ff. gesetzlich geregelt. Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Form der Bürgschaft, die sogenannte „Selbstschuldnerische Bürgschaft“, ist im BGB nicht explizit geregelt, sondern basiert auf den allgemeinen Paragraphen und wird durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Bürge und Gläubiger ergänzt.
Dem Bürgen steht grundsätzlich gemäß den §§ 770 ff. BGB das Recht auf diverse Einreden zu. In § 770 BGB ist zum Beispiel geregelt, dass dem Bürgen das Recht auf Einrede der Anfechtbarkeit eingeräumt wird. Der Bürge kann die Zahlung demnach verweigern, sofern auch dem Hauptschuldner rechtlich die Anfechtung des verbürgten Rechtsgeschäftes (zum Beispiel Darlehensvertrag) zusteht.
Weiterhin steht dem Bürgen das Recht der Aufrechnung zu, d.h., sofern der Gläubiger sich durch die Aufrechnung eines Guthaben des Hauptschuldners befriedigen kann, kann der Bürge die Zahlung aus der Bürgschaft ebenfalls verweigern.
Gemäß § 771 BGB steht dem Bürgen außerdem das Recht auf Einrede der Vorausklage zu. Der Bürge kann demnach eine Zahlung aus der Bürgschaft verweigern, solange nicht eine versuchte Zwangsvollstreckung des Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner erfolglos geblieben ist.
Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bürge und Gläubiger werden diese Einreden bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen, insbesondere um dem Gläubiger eine schnellere Verwertung der Bürgschaft zu ermöglichen.
Beispiele
In der Bankpraxis kommen im Firmenkundengeschäft häufig sogenannte Gesellschafterbürgschaften vor, d.h. die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verbürgen sich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies wird oft durch Banken gefordert, da das haftende Kapital der Gesellschaften meist nur gering ist.
Im Privatbereich findet die Bürgschaft oft Anwendung, wenn sich z.B. Eltern für Verbindlichkeiten der Kinder verbürgen, da diese aufgrund des Alters oder des geringen Vermögens noch keine ausreichende Kreditwürdigkeit besitzen, oder wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten bürgt, da sich alle oder wesentliche Vermögenswerte im Eigentum des bürgenden Ehegatten befinden.