Definition
Die (Sicherungs-)Abtretung oder Zession von Forderungen ist, im Gegensatz zur Verpfändung von Forderungen, nicht gesetzlich geregelt. Die Zession oder Sicherungsabtretung ist stattdessen aus den Anforderungen der täglichen Kreditpraxis entstanden und basiert auf dem § 398 BGB „Abtretung“.
Im Gegensatz zur Verpfändung von Forderungen, welche in den §1273 ff. BGB gesetzlich geregelt ist und welche neben der Einigung über die Bestellung des Pfandrechtes zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer auch die Anzeige der Verpfändung an den Drittschuldner der Forderung vorsieht, ist die Anzeige an den Drittschuldner bei der Abtretung grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Anzeige kann nur ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zwischen den Vertragsparteien des Grundvertrages (Sicherungsgeber und Drittschuldner) die Zustimmung des Drittschuldners als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abtretung vereinbart wurde.
Die fehlende Anzeigepflicht – man spricht dann von einer stillen Zession – ist u.a. auch der Grund dafür, dass die Abtretung von Forderungen in der Bankpraxis heutzutage deutlich häufiger Anwendung findet, als die Verpfändung von Forderungen.
Für den Sicherungsgeber bietet die stille Zession den Vorteil, dass der Drittschuldner nicht von der Abtretung und damit auch nicht von der Kreditgewährung in Kenntnis gesetzt wird und somit auch keine negativen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers zu erwarten sind. Für den Sicherungsnehmer liegen die Vorteile dagegen im Zeitaufwand und den Kosten, die mit einer notwendigen Anzeige bei den Verpfändung verbunden wären, insbesondere bei wechselnden Forderungen.
Weiterer Vorteil der Abtretung für den Sicherungsnehmer ist, dass es sich um eine abstrakte Sicherheit handelt. D.h. der Bestand der Sicherheit ist nicht vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Die Abtretung kann somit auch sehr einfach erneut als Sicherheit beansprucht werden.
Für den Sicherungsnehmer ist die Abstraktheit im Gegenzug nachteilig, da die Abtretung auch nach Rückzahlung der besicherten Verbindlichkeiten nicht gegenstandslos wird.
Beispiele
In der Bankpraxis findet z.B. die Abtretung von Ansprüchen aus Lebens- oder Rentenversicherungen Anwendung, da viele Privatpersonen nennenswerte Beträge in diesen Versicherungen angespart haben. Weiterhin sind auch Abtretungen von Bausparguthaben ein übliches Sicherungsmittel, insbesondere bei Wohnbaufinanzierungen.
Im Firmenkreditgeschäft ist die Globalzession von Kundenforderungen als Sicherheit gebräuchlich, da Kundenforderungen regelmäßig ein wesentlicher Aktivposten der Firmen sind.
Aufgrund der zunehmenden Finanzierungen im Bereich von Photovoltaik-Anlagen finden außerdem verstärkt Abtretungen von Einspeisevergütungen sowie der Versicherungsansprüche aus Betriebsunterbrechungsversicherungen und technischen Versicherungen Anwendung.